§ 1989 BGB. Erschöpfungseinrede des Erben
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1999] |
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§ 1989. Erschöpfungseinrede des Erben | § 1989 |
Ist das Nachlaßinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so finden auf die Haftung des Erben die Vorschriften des § 1973 entsprechende Anwendung. | Ist das Nachlaßinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so finden auf die Haftung des Erben die Vorschriften des § 1973 entsprechende Anwendung. |
[1. Januar 1999–1. Januar 2002]
1§ 1989. Ist das Nachlaßinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so finden auf die Haftung des Erben die Vorschriften des § 1973 entsprechende Anwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: Artt. 33 Nr. 40, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.