§ 199 BGB. Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 199. [1] Kann der Berechtigte die Leistung erst verlangen, wenn er dem Verpflichteten gekündigt hat, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte, von welchem an die Kündigung zulässig ist. [2] Hat der Verpflichtete die Leistung erst zu bewirken, wenn seit der Kündigung eine bestimmte Frist verstrichen ist, so wird der Beginn der Verjährung um die Dauer der Frist hinausgeschoben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

Umfeld von § 199 BGB

§ 198 BGB. Verjährung bei Rechtsnachfolge

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§ 200 BGB. Beginn anderer Verjährungsfristen