§ 1995 BGB. Dauer der Frist
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
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§ 1995. Dauer der Frist | § 1995 |
(1) [1] Die Inventarfrist soll mindestens einen Monat, höchstens drei Monate betragen. [2] Sie beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, durch den die Frist bestimmt wird. | (1) [1] Die Inventarfrist soll mindestens einen Monat, höchstens drei Monate betragen. [2] Sie beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, durch den die Frist bestimmt wird. |
(2) Wird die Frist vor der Annahme der Erbschaft bestimmt, so beginnt sie erst mit der Annahme der Erbschaft. | (2) Wird die Frist vor der Annahme der Erbschaft bestimmt, so beginnt sie erst mit der Annahme der Erbschaft. |
(3) Auf Antrag des Erben kann das Nachlaßgericht die Frist nach seinem Ermessen verlängern. | (3) Auf Antrag des Erben kann das Nachlaßgericht die Frist nach seinem Ermessen verlängern. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 1995.
(1) [1] Die Inventarfrist soll mindestens einen Monat, höchstens drei Monate betragen. [2] Sie beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, durch den die Frist bestimmt wird.
(2) Wird die Frist vor der Annahme der Erbschaft bestimmt, so beginnt sie erst mit der Annahme der Erbschaft.
(3) Auf Antrag des Erben kann das Nachlaßgericht die Frist nach seinem Ermessen verlängern.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.