§ 200 BGB. Beginn anderer Verjährungsfristen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 200. Beginn anderer Verjährungsfristen. [1] Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. [2] § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.