§ 2000 BGB. Unwirksamkeit der Fristbestimmung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1999]
§ 2000. Unwirksamkeit der Fristbestimmung § 2000
[1] Die Bestimmung einer Inventarfrist wird unwirksam, wenn eine Nachlaßverwaltung angeordnet oder das Nachlaßinsolvenzverfahren eröffnet wird. [2] Während der Dauer der Nachlaßverwaltung oder des Nachlaßinsolvenzverfahrens kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. [3] Ist das Nachlaßinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so bedarf es zur Abwendung der unbeschränkten Haftung der Inventarerrichtung nicht. [1] Die Bestimmung einer Inventarfrist wird unwirksam, wenn eine Nachlaßverwaltung angeordnet oder das Nachlaßinsolvenzverfahren eröffnet wird. [2] Während der Dauer der Nachlaßverwaltung oder des Nachlaßinsolvenzverfahrens kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. [3] Ist das Nachlaßinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so bedarf es zur Abwendung der unbeschränkten Haftung der Inventarerrichtung nicht.
[1. Januar 1999–1. Januar 2002]
1§ 2000. [1] Die Bestimmung einer Inventarfrist wird unwirksam, wenn eine Nachlaßverwaltung angeordnet oder das Nachlaßinsolvenzverfahren eröffnet wird. [2] Während der Dauer der Nachlaßverwaltung oder des Nachlaßinsolvenzverfahrens kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. [3] Ist das Nachlaßinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so bedarf es zur Abwendung der unbeschränkten Haftung der Inventarerrichtung nicht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 33 Nr. 43, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

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