§ 2003 BGB. Amtliche Aufnahme des Inventars
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[31. Dezember 2017] | [1. September 2013] |
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§ 2003. Amtliche Aufnahme des Inventars | § 2003. Amtliche Aufnahme des Inventars |
(1) [1] Die amtliche Aufnahme des Inventars erfolgt auf Antrag des Erben durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar. [2] Durch die Stellung des Antrags wird die Inventarfrist gewahrt. | (1) [1] Die amtliche Aufnahme des Inventars erfolgt auf Antrag des Erben durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar. [2] Sind nach Landesrecht die Aufgaben der Nachlassgerichte den Notaren übertragen, so hat der zuständige Notar das Inventar selbst aufzunehmen. [3] Durch die Stellung des Antrags wird die Inventarfrist gewahrt. |
(2) Der Erbe ist verpflichtet, die zur Aufnahme des Inventars erforderliche Auskunft zu ertheilen. | (2) Der Erbe ist verpflichtet, die zur Aufnahme des Inventars erforderliche Auskunft zu ertheilen. |
(3) Das Inventar ist von dem Notar bei dem Nachlaßgericht einzureichen. | (3) Das Inventar ist von dem Notar bei dem Nachlaßgericht einzureichen. |
[1. September 2013–31. Dezember 2017]
1§ 2003. 2Amtliche Aufnahme des Inventars.
3(1) [1] Die amtliche Aufnahme des Inventars erfolgt auf Antrag des Erben durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar. [2] Sind nach Landesrecht die Aufgaben der Nachlassgerichte den Notaren übertragen, so hat der zuständige Notar das Inventar selbst aufzunehmen. [3] Durch die Stellung des Antrags wird die Inventarfrist gewahrt.
(2) Der Erbe ist verpflichtet, die zur Aufnahme des Inventars erforderliche Auskunft zu ertheilen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
- 3. 1. September 2013: Artt. 10 Nr. 1, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013.
- 4. 1. September 2013: Artt. 10 Nr. 2, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013.