§ 2003 BGB. Amtliche Aufnahme des Inventars

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[31. Dezember 2017][1. September 2013]
§ 2003. Amtliche Aufnahme des Inventars § 2003. Amtliche Aufnahme des Inventars
(1) [1] Die amtliche Aufnahme des Inventars erfolgt auf Antrag des Erben durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar. [2] Durch die Stellung des Antrags wird die Inventarfrist gewahrt. (1) [1] Die amtliche Aufnahme des Inventars erfolgt auf Antrag des Erben durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar. [2] Sind nach Landesrecht die Aufgaben der Nachlassgerichte den Notaren übertragen, so hat der zuständige Notar das Inventar selbst aufzunehmen. [3] Durch die Stellung des Antrags wird die Inventarfrist gewahrt.
(2) Der Erbe ist verpflichtet, die zur Aufnahme des Inventars erforderliche Auskunft zu ertheilen. (2) Der Erbe ist verpflichtet, die zur Aufnahme des Inventars erforderliche Auskunft zu ertheilen.
(3) Das Inventar ist von dem Notar bei dem Nachlaßgericht einzureichen. (3) Das Inventar ist von dem Notar bei dem Nachlaßgericht einzureichen.
[1. September 2013–31. Dezember 2017]
1§ 2003. 2Amtliche Aufnahme des Inventars.
3(1) [1] Die amtliche Aufnahme des Inventars erfolgt auf Antrag des Erben durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar. [2] Sind nach Landesrecht die Aufgaben der Nachlassgerichte den Notaren übertragen, so hat der zuständige Notar das Inventar selbst aufzunehmen. [3] Durch die Stellung des Antrags wird die Inventarfrist gewahrt.
(2) Der Erbe ist verpflichtet, die zur Aufnahme des Inventars erforderliche Auskunft zu ertheilen.
4(3) Das Inventar ist von dem Notar bei dem Nachlaßgericht einzureichen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 1. September 2013: Artt. 10 Nr. 1, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013.
4. 1. September 2013: Artt. 10 Nr. 2, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013.