§ 2006 BGB. Eidesstattliche Versicherung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 2006. 2Eidesstattliche Versicherung.
3(1) Der Erbe hat auf Verlangen eines Nachlaßgläubigers zu Protokoll des Nachlaßgerichts an Eides Statt zu versichern,
daß er nach bestem Wissen die Nachlaßgegenstände so vollständig angegeben habe, als er dazu im Stande sei.
daß er nach bestem Wissen die Nachlaßgegenstände so vollständig angegeben habe, als er dazu im Stande sei.
(3) 5[1] Verweigert der Erbe die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so haftet er dem Gläubiger, der den Antrag gestellt hat, unbeschränkt. [2] Das Gleiche gilt, wenn er weder in dem Termine noch in einem auf Antrag des Gläubigers bestimmten neuen Termin erscheint, es sei denn, daß ein Grund vorliegt, durch den das Nichterscheinen in diesem Termine genügend entschuldigt wird.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
- 3. 1. Juli 1970: Art. 2 § 1 Nr. 3 Buchst. a, Art. 5 Halbs. 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1970.
- 4. 1. Juli 1970: Art. 2 § 1 Nr. 3 Buchst. b, Art. 5 Halbs. 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1970.
- 5. 1. Juli 1970: Art. 2 § 1 Nr. 3 Buchst. b, Art. 5 Halbs. 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1970.
- 6. 1. Juli 1970: Art. 2 § 1 Nr. 3 Buchst. b, Art. 5 Halbs. 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1970.