§ 2035 BGB. Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 2035. Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer § 2035
(1) [1] Ist der verkaufte Antheil auf den Käufer übertragen, so können die Miterben das ihnen nach § 2034 dem Verkäufer gegenüber zustehende Vorkaufsrecht dem Käufer gegenüber ausüben. [2] Dem Verkäufer gegenüber erlischt das Vorkaufsrecht mit der Übertragung des Antheils. (1) [1] Ist der verkaufte Antheil auf den Käufer übertragen, so können die Miterben das ihnen nach § 2034 dem Verkäufer gegenüber zustehende Vorkaufsrecht dem Käufer gegenüber ausüben. [2] Dem Verkäufer gegenüber erlischt das Vorkaufsrecht mit der Übertragung des Antheils.
(2) Der Verkäufer hat die Miterben von der Übertragung unverzüglich zu benachrichtigen. (2) Der Verkäufer hat die Miterben von der Übertragung unverzüglich zu benachrichtigen.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 2035.
(1) [1] Ist der verkaufte Antheil auf den Käufer übertragen, so können die Miterben das ihnen nach § 2034 dem Verkäufer gegenüber zustehende Vorkaufsrecht dem Käufer gegenüber ausüben. [2] Dem Verkäufer gegenüber erlischt das Vorkaufsrecht mit der Übertragung des Antheils.
(2) Der Verkäufer hat die Miterben von der Übertragung unverzüglich zu benachrichtigen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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