§ 2038 BGB. Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 2038. Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses § 2038
(1) [1] Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. [2] Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung nothwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen. (1) [1] Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. [2] Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung nothwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.
(2) [1] Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. [2] Die Theilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. [3] Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schlusse jedes Jahres die Theilung des Reinertrags verlangen. (2) [1] Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. [2] Die Theilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. [3] Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schlusse jedes Jahres die Theilung des Reinertrags verlangen.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 2038.
(1) [1] Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. [2] Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung nothwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.
(2) [1] Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. [2] Die Theilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. [3] Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schlusse jedes Jahres die Theilung des Reinertrags verlangen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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