§ 2070 BGB. Abkömmlinge eines Dritten

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. August 2002]
1§ 2070. Abkömmlinge eines Dritten. Hat der Erblasser die Abkömmlinge eines Dritten ohne nähere Bestimmung bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, daß diejenigen Abkömmlinge nicht bedacht sind, welche zur Zeit des Erbfalls oder, wenn die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht ist und die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall eintritt, zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des Termins noch nicht gezeugt sind.
Anmerkungen:
1. 1. August 2002: Artt. 2 Nr. 6, 13 des Gesetzes vom 19. Juli 2002.

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