§ 2077 BGB. Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 2077. 2Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung.
3(1) 4[1] Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist. 5[2] Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. 6[3] Das gleiche gilt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte.
(2) Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Verlobten bedacht hat, ist unwirksam, wenn das Verlöbniß vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist.
(3) Die Verfügung ist nicht unwirksam, wenn anzunehmen ist, daß der Erblasser sie auch für einen solchen Fall getroffen haben würde.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 1. August 1938: §§ 28 Abs. 1, 87 Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 27. Juli 1938.
4. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a, 18 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. Mai 1998.
5. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 44 Buchst. a, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.
6. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. b, 18 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. Mai 1998.

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