§ 209 BGB. Wirkung der Hemmung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1999] | [1. September 1998] |
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§ 209 | § 209 |
(1) Die Verjährung wird unterbrochen, wenn der Berechtigte auf Befriedigung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlassung des Vollstreckungsurtheils Klage erhebt. | (1) Die Verjährung wird unterbrochen, wenn der Berechtigte auf Befriedigung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlassung des Vollstreckungsurtheils Klage erhebt. |
(2) Der Erhebung der Klage stehen gleich: | (2) Der Erhebung der Klage stehen gleich: |
1. die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren; | 1. die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren; |
1a. die Geltendmachung eines Anspruchs durch Anbringung eines Güteantrags bei einer Gütestelle der im § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Art; | 1a. die Geltendmachung eines Anspruchs durch Anbringung eines Güteantrags bei einer Gütestelle der im § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Art; |
1b. die Zustellung eines Antrags im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt; | 1b. die Zustellung eines Antrags im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt; |
2. die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren; | 2. die Anmeldung des Anspruchs im Konkurse oder im Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren; |
3. die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozesse; | 3. die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozesse; |
4. die Streitverkündung in dem Prozesse, von dessen Ausgange der Anspruch abhängt; | 4. die Streitverkündung in dem Prozesse, von dessen Ausgange der Anspruch abhängt; |
5. die Vornahme einer Vollstreckungshandlung und, soweit die Zwangsvollstreckung den Gerichten oder anderen Behörden zugewiesen ist, die Stellung des Antrags auf Zwangsvollstreckung. | 5. die Vornahme einer Vollstreckungshandlung und, soweit die Zwangsvollstreckung den Gerichten oder anderen Behörden zugewiesen ist, die Stellung des Antrags auf Zwangsvollstreckung. |
[1. September 1998–1. Januar 1999]
1§ 209.
(1) Die Verjährung wird unterbrochen, wenn der Berechtigte auf Befriedigung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlassung des Vollstreckungsurtheils Klage erhebt.
(2) Der Erhebung der Klage stehen gleich:
- 21. die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren;
- 31a. die Geltendmachung eines Anspruchs durch Anbringung eines Güteantrags bei einer Gütestelle der im § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Art;
- 41b. die Zustellung eines Antrags im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt;
- 52. die Anmeldung des Anspruchs im Konkurse oder im Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren;
- 3. die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozesse;
- 4. die Streitverkündung in dem Prozesse, von dessen Ausgange der Anspruch abhängt;
- 5. die Vornahme einer Vollstreckungshandlung und, soweit die Zwangsvollstreckung den Gerichten oder anderen Behörden zugewiesen ist, die Stellung des Antrags auf Zwangsvollstreckung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
- 2. 1. Juli 1977: Artt. 9 Nr. 2, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
- 3. 1. Oktober 1950: Artt. 4, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 4. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 1, 8 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes vom 6. April 1998.
- 5. 1. September 1998: Artt. 10, 21 des Zweiten Gesetzes vom 25. August 1998.