§ 2097 BGB. Auslegungsregel bei Ersatzerben

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 2097. 2Auslegungsregel bei Ersatzerben. Ist Jemand für den Fall, daß der zunächst berufene Erbe nicht Erbe sein kann, oder für den Fall, daß er nicht Erbe sein will, als Ersatzerbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, daß er für beide Fälle eingesetzt ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

Umfeld von § 2097 BGB

§ 2096 BGB. Ersatzerbe

§ 2097 BGB. Auslegungsregel bei Ersatzerben

§ 2098 BGB. Wechselseitige Einsetzung als Ersatzerben