§ 210 BGB. Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juni 1924–1. Januar 2002]
1§ 210. 2[1] Hängt die Zulässigkeit des Rechtswegs von der Vorentscheidung einer Behörde ab oder hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch ein höheres Gericht zu erfolgen, so wird die Verjährung durch die Einreichung des Gesuchs an die Behörde oder das höhere Gericht in gleicher Weise wie durch Klageerhebung oder durch Anbringung des Güteantrags unterbrochen, wenn binnen drei Monaten nach der Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Güteantrag angebracht wird. [2] Auf diese Frist finden die Vorschriften der §§ 203, 206, 207 entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Juni 1924: Artt. IV Nr. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.

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