§ 2104 BGB. Gesetzliche Erben als Nacherben

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 2104. 2Gesetzliche Erben als Nacherben. [1] Hat der Erblasser angeordnet, daß der Erbe nur bis zu dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses Erbe sein soll, ohne zu bestimmen, wer alsdann die Erbschaft erhalten soll, so ist anzunehmen, daß als Nacherben diejenigen eingesetzt sind, welche die gesetzlichen Erben des Erblassers sein würden, wenn er zur Zeit des Eintritts des Zeitpunkts oder des Ereignisses gestorben wäre. [2] Der Fiskus gehört nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

Umfeld von § 2104 BGB

§ 2103 BGB. Anordnung der Herausgabe der Erbschaft

§ 2104 BGB. Gesetzliche Erben als Nacherben

§ 2105 BGB. Gesetzliche Erben als Vorerben