§ 213 BGB. Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juni 1924][1. Januar 1900]
§ 213 § 213
[1] Auf die Unterbrechung durch Zustellung eines Zahlungsbefehls im Mahnverfahren finden die Vorschriften des § 212a entsprechende Anwendung. [2] Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Zahlungsbefehl seine Kraft verliert (§ 701 der Zivilprozeßordnung). Die Unterbrechung durch Zustellung eines Zahlungsbefehls im Mahnverfahren gilt als nicht erfolgt, wenn die Wirkungen der Rechtshängigkeit erlöschen.
[1. Januar 1900–1. Juni 1924]
1§ 213. Die Unterbrechung durch Zustellung eines Zahlungsbefehls im Mahnverfahren gilt als nicht erfolgt, wenn die Wirkungen der Rechtshängigkeit erlöschen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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