§ 2146 BGB. Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlassgläubigern
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. Januar 2002]
    1§ 2146. 2Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlassgläubigern. 
        
            (1) [1] Der Vorerbe ist den Nachlaßgläubigern gegenüber verpflichtet, den Eintritt der Nacherbfolge unverzüglich dem Nachlaßgericht anzuzeigen. [2] Die Anzeige des Vorerben wird durch die Anzeige des Nacherben ersetzt.
        
        (2) Das Nachlaßgericht hat die Einsicht der Anzeige Jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
 - 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.