§ 2154 BGB. Wahlvermächtnis
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 2154. 2Wahlvermächtnis.
(1) [1] Der Erblasser kann ein Vermächtniß in der Art anordnen, daß der Bedachte von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen erhalten soll. [2] Ist in einem solchen Falle die Wahl einem Dritten übertragen, so erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten.
(2) [1] Kann der Dritte die Wahl nicht treffen, so geht das Wahlrecht auf den Beschwerten über. [2] Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.