§ 2158 BGB. Anwachsung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 2158. Anwachsung § 2158
(1) [1] Ist Mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so wächst, wenn einer von ihnen vor oder nach dem Erbfalle wegfällt, dessen Antheil den übrigen Bedachten nach dem Verhältnisse ihrer Antheile an. [2] Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser die Antheile der Bedachten bestimmt hat. [3] Sind einige der Bedachten zu demselben Antheile berufen, so tritt die Anwachsung zunächst unter ihnen ein. (1) [1] Ist Mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so wächst, wenn einer von ihnen vor oder nach dem Erbfalle wegfällt, dessen Antheil den übrigen Bedachten nach dem Verhältnisse ihrer Antheile an. [2] Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser die Antheile der Bedachten bestimmt hat. [3] Sind einige der Bedachten zu demselben Antheile berufen, so tritt die Anwachsung zunächst unter ihnen ein.
(2) Der Erblasser kann die Anwachsung ausschließen. (2) Der Erblasser kann die Anwachsung ausschließen.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 2158.
(1) [1] Ist Mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so wächst, wenn einer von ihnen vor oder nach dem Erbfalle wegfällt, dessen Antheil den übrigen Bedachten nach dem Verhältnisse ihrer Antheile an. [2] Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser die Antheile der Bedachten bestimmt hat. [3] Sind einige der Bedachten zu demselben Antheile berufen, so tritt die Anwachsung zunächst unter ihnen ein.
(2) Der Erblasser kann die Anwachsung ausschließen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.