§ 2171 BGB. Unmöglichkeit, gesetzliches Verbot

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 2171. 2Unmöglichkeit, gesetzliches Verbot.
3(1) [1] Ein Vermächtniß, das auf eine zur Zeit des Erbfalls für jedermann unmögliche Leistung gerichtet ist oder gegen ein zu dieser Zeit bestehendes gesetzliches Verbot verstößt, ist unwirksam. 4[2] (weggefallen)
5(2) Die Unmöglichkeit der Leistung steht der Gültigkeit des Vermächtnisses nicht entgegen, wenn die Unmöglichkeit behoben werden kann und das Vermächtnis für den Fall zugewendet ist, dass die Leistung möglich wird.
6(3) Wird ein Vermächtnis, das auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist, unter einer anderen aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins zugewendet, so ist das Vermächtnis gültig, wenn die Unmöglichkeit vor dem Eintritt der Bedingung oder des Termins behoben wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 79 Buchst. a, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
4. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 79 Buchst. b, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
5. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 79 Buchst. c, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
6. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 79 Buchst. c, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.