§ 2199 BGB. Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] | 
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| § 2199. Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers | § 2199 | 
| (1) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen. | (1) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen. | 
| (2) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen Nachfolger zu ernennen. | (2) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen Nachfolger zu ernennen. | 
| (3) Die Ernennung erfolgt nach § 2198 Abs. 1 Satz 2. | (3) Die Ernennung erfolgt nach § 2198 Abs. 1 Satz 2. | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 2002]
    1§ 2199. 
        
(1) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen.
        (2) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen Nachfolger zu ernennen.
        (3) Die Ernennung erfolgt nach § 2198 Abs. 1 Satz 2.
    
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.