§ 2201 BGB. Unwirksamkeit der Ernennung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2023] | [1. Januar 2002] |
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§ 2201. Unwirksamkeit der Ernennung | § 2201. Unwirksamkeit der Ernennung |
Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist unwirksam, wenn er zu der Zeit, zu welcher er das Amt anzutreten hat, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder nach § 1814 zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Betreuer erhalten hat. | Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist unwirksam, wenn er zu der Zeit, zu welcher er das Amt anzutreten hat, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder nach § 1896 zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Betreuer erhalten hat. |
[1. Januar 2002–1. Januar 2023]
1§ 2201. 2Unwirksamkeit der Ernennung. Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist unwirksam, wenn er zu der Zeit, zu welcher er das Amt anzutreten hat, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder nach § 1896 zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Betreuer erhalten hat.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 50, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.