§ 2227 BGB. Entlassung des Testamentsvollstreckers
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] | 
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| § 2227. Entlassung des Testamentsvollstreckers | § 2227 | 
| (1) Das Nachlaßgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Betheiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. | (1) Das Nachlaßgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Betheiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. | 
| (2) Der Testamentsvollstrecker soll vor der Entlassung wenn thunlich gehört werden. | (2) Der Testamentsvollstrecker soll vor der Entlassung wenn thunlich gehört werden. | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 2002]
    1§ 2227. 
        
(1) Das Nachlaßgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Betheiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
        (2) Der Testamentsvollstrecker soll vor der Entlassung wenn thunlich gehört werden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.