§ 2233 BGB. Sonderfälle

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. April 1953–1. Januar 1970]
1§ 2233.
(1) Ist der Erblasser nach der Überzeugung des Richters oder des Notars taub, blind, stumm oder sonst am Sprechen verhindert, so muß der Richter einen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder zwei Zeugen, der Notar einen zweiten Notar oder zwei Zeugen zuziehen.
(2) [1] In anderen Fällen steht es dem Richter oder Notar frei, die im Absatz 1 bezeichneten Personen zuzuziehen. [2] Von dieser Befugnis soll er Gebrauch machen, wenn der Erblasser es verlangt. [3] Die Zuziehung soll unterbleiben, wenn der Erblasser ihr widerspricht.
Anmerkungen:
1. 1. April 1953: Artt. 5 Nr. 5, 6 des Gesetzes vom 5. März 1953.

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