§ 2241a BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. April 1953–1. Januar 1970]
1§ 2241a.
(1) [1] Kennt der Richter oder Notar den Erblasser, so soll er dies in der Niederschrift feststellen. [2] Kennt er ihn nicht, so soll er angeben, wie er sich Gewißheit über seine Person verschafft hat.
(2) Kann sich der Richter oder der Notar über die Person des Erblassers keine volle Gewißheit verschaffen, wird aber gleichwohl die Aufnahme der Verhandlung verlangt, so soll er dies in der Niederschrift unter Anführung des Sachverhalts und der zur Feststellung der Person beigebrachten Unterlagen angeben.
(3) [1] Der Richter oder der Notar soll sich davon überzeugen, daß der Erblasser testierfähig ist (§ 2229). [2] Er soll seine Wahrnehmungen über die Testierfähigkeit in der Niederschrift angegeben.
Anmerkungen:
1. 1. April 1953: Artt. 5 Nr. 5, 6 des Gesetzes vom 5. März 1953.

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