§ 2248 BGB. Verwahrung des eigenhändigen Testaments

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2009][1. Januar 2009]
§ 2248. Verwahrung des eigenhändigen Testaments § 2248. Verwahrung des eigenhändigen Testaments
Ein nach § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen. [1] Ein nach den Vorschriften des § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen (§§ 73, 82a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). [2] Dem Erblasser soll über das in Verwahrung genommene Testament ein Hinterlegungsschein erteilt werden.
[1. Januar 2009–1. September 2009]
1§ 2248. 2Verwahrung des eigenhändigen Testaments. 3[1] Ein nach den Vorschriften des § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen (§§ 73, 82a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). [2] Dem Erblasser soll über das in Verwahrung genommene Testament ein Hinterlegungsschein erteilt werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1953: Artt. 5 Nr. 5, 6 des Gesetzes vom 5. März 1953.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 1. Januar 2009: Artt. 2 Abs. 16 Nr. 11, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007.

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