§ 2253 BGB. Widerruf eines Testaments
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1992] |
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§ 2253. Widerruf eines Testaments | § 2253 |
Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen. | Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen. |
[1. Januar 1992–1. Januar 2002]
1§ 2253. Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 53, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.