§ 2256 BGB. Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1970][1. April 1953]
§ 2256 § 2256
(1) [1] Ein vor einem Notar oder nach § 2249 errichtetes Testament gilt als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird. [2] Die zurückgebende Stelle soll den Erblasser über die im Satz 1 vorgesehene Folge der Rückgabe belehren, dies auf der Urkunde vermerken und aktenkundig machen, daß beides geschehen ist. (1) [1] Ein vor einem Richter oder vor einem Notar oder nach § 2249 errichtetes Testament gilt als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird. [2] Die zurückgebende Stelle soll den Erblasser über die im Satz 1 vorgesehene Folge der Rückgabe belehren, dies auf der Urkunde vermerken und aktenkundig machen, daß beides geschehen ist.
(2) [1] Der Erblasser kann die Rückgabe jederzeit verlangen. [2] Das Testament darf nur an den Erblasser persönlich zurückgegeben werden. (2) [1] Der Erblasser kann die Rückgabe jederzeit verlangen. [2] Das Testament darf nur an den Erblasser persönlich zurückgegeben werden.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch für ein nach § 2248 hinterlegtes Testament; die Rückgabe ist auf die Wirksamkeit des Testaments ohne Einfluß. (3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch für ein nach § 2248 hinterlegtes Testament; die Rückgabe ist auf die Wirksamkeit des Testaments ohne Einfluß.
[1. April 1953–1. Januar 1970]
1§ 2256.
(1) [1] Ein vor einem Richter oder vor einem Notar oder nach § 2249 errichtetes Testament gilt als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird. [2] Die zurückgebende Stelle soll den Erblasser über die im Satz 1 vorgesehene Folge der Rückgabe belehren, dies auf der Urkunde vermerken und aktenkundig machen, daß beides geschehen ist.
(2) [1] Der Erblasser kann die Rückgabe jederzeit verlangen. [2] Das Testament darf nur an den Erblasser persönlich zurückgegeben werden.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch für ein nach § 2248 hinterlegtes Testament; die Rückgabe ist auf die Wirksamkeit des Testaments ohne Einfluß.
Anmerkungen:
1. 1. April 1953: Artt. 5 Nr. 5, 6 des Gesetzes vom 5. März 1953.

Umfeld von § 2256 BGB

§ 2255 BGB. Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen

§ 2256 BGB. Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung

§ 2257 BGB. Widerruf des Widerrufs