§ 2257 BGB. Widerruf des Widerrufs
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. April 1953] |
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§ 2257. Widerruf des Widerrufs | § 2257 |
Wird der durch Testament erfolgte Widerruf einer letztwilligen Verfügung widerrufen, so ist im Zweifel die Verfügung wirksam, wie wenn sie nicht widerrufen worden wäre. | Wird der durch Testament erfolgte Widerruf einer letztwilligen Verfügung widerrufen, so ist im Zweifel die Verfügung wirksam, wie wenn sie nicht widerrufen worden wäre. |
[1. April 1953–1. Januar 2002]
1§ 2257. Wird der durch Testament erfolgte Widerruf einer letztwilligen Verfügung widerrufen, so ist im Zweifel die Verfügung wirksam, wie wenn sie nicht widerrufen worden wäre.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1953: Artt. 5 Nr. 5, 6 des Gesetzes vom 5. März 1953.