§ 2258a BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1970][1. April 1953]
§ 2258a § 2258a
(1) Für die besondere amtliche Verwahrung der Testamente sind die Amtsgerichte zuständig. (1) Für die besondere amtliche Verwahrung der Testamente sind die Amtsgerichte zuständig.
(2) Örtlich zuständig ist: (2) Örtlich zuständig ist:
1. wenn das Testament vor einem 1. wenn das Testament vor einem Richter errichtet ist, das Amtsgericht, dem der Richter angehört;
Notar errichtet ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat; 2. wenn das Testament vor einem Notar errichtet ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat;
2. wenn das Testament vor dem Bürgermeister einer Gemeinde oder dem Vorsteher eines Gutsbezirks errichtet ist, das Amtsgericht, zu dessen Bezirk die Gemeinde oder der Gutsbezirk gehört; 3. wenn das Testament vor dem Bürgermeister einer Gemeinde oder dem Vorsteher eines Gutsbezirks errichtet ist, das Amtsgericht, zu dessen Bezirk die Gemeinde oder der Gutsbezirk gehört;
3. wenn das Testament nach § 2247 errichtet ist, jedes Amtsgericht. 4. wenn das Testament nach § 2247 errichtet ist, jedes Amtsgericht.
(3) Der Erblasser kann jederzeit die Verwahrung bei einem anderen Amtsgericht verlangen. (3) Der Erblasser kann jederzeit die Verwahrung bei einem anderen Amtsgericht verlangen.
(4) (weggefallen) (4) Das Gericht, welches das Testament in Verwahrung nimmt, hat, wenn der Erblasser seinen Wohnsitz in dem Bezirk eines anderen Gerichts hat, diesen von der Verwahrung Nachricht zu geben.
[1. April 1953–1. Januar 1970]
1§ 2258a.
(1) Für die besondere amtliche Verwahrung der Testamente sind die Amtsgerichte zuständig.
(2) Örtlich zuständig ist:
  • 1. wenn das Testament vor einem Richter errichtet ist, das Amtsgericht, dem der Richter angehört;
  • 2. wenn das Testament vor einem Notar errichtet ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat;
  • 3. wenn das Testament vor dem Bürgermeister einer Gemeinde oder dem Vorsteher eines Gutsbezirks errichtet ist, das Amtsgericht, zu dessen Bezirk die Gemeinde oder der Gutsbezirk gehört;
  • 4. wenn das Testament nach § 2247 errichtet ist, jedes Amtsgericht.
(3) Der Erblasser kann jederzeit die Verwahrung bei einem anderen Amtsgericht verlangen.
(4) Das Gericht, welches das Testament in Verwahrung nimmt, hat, wenn der Erblasser seinen Wohnsitz in dem Bezirk eines anderen Gerichts hat, diesen von der Verwahrung Nachricht zu geben.
Anmerkungen:
1. 1. April 1953: Artt. 5 Nr. 5, 6 des Gesetzes vom 5. März 1953.