§ 2258b BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1970]
§ 2258b. Verfahren bei der besonderen amtlichen Verwahrung § 2258b
(1) Die Annahme zur Verwahrung sowie die Herausgabe des Testaments ist von dem Richter anzuordnen und von ihm und dem Urkundesbeamten der Geschäftsstelle gemeinschaftlich zu bewirken. (1) Die Annahme zur Verwahrung sowie die Herausgabe des Testaments ist von dem Richter anzuordnen und von ihm und dem Urkundesbeamten der Geschäftsstelle gemeinschaftlich zu bewirken.
(2) Die Verwahrung erfolgt unter gemeinschaftlichem Verschluß des Richters und des Urkundesbeamten der Geschäftsstelle. (2) Die Verwahrung erfolgt unter gemeinschaftlichem Verschluß des Richters und des Urkundesbeamten der Geschäftsstelle.
(3) [1] Dem Erblasser soll über das in Verwahrung genommene Testament ein Hinterlegungsschein erteilt werden. [2] Der Hinterlegungsschein ist von dem Richter und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen. (3) [1] Dem Erblasser soll über das in Verwahrung genommene Testament ein Hinterlegungsschein erteilt werden. [2] Der Hinterlegungsschein ist von dem Richter und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen.
[1. Januar 1970–1. Januar 2002]
1§ 2258b.
(1) Die Annahme zur Verwahrung sowie die Herausgabe des Testaments ist von dem Richter anzuordnen und von ihm und dem Urkundesbeamten der Geschäftsstelle gemeinschaftlich zu bewirken.
2(2) Die Verwahrung erfolgt unter gemeinschaftlichem Verschluß des Richters und des Urkundesbeamten der Geschäftsstelle.
3(3) [1] Dem Erblasser soll über das in Verwahrung genommene Testament ein Hinterlegungsschein erteilt werden. [2] Der Hinterlegungsschein ist von dem Richter und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1953: Artt. 5 Nr. 5, 6 des Gesetzes vom 5. März 1953.
2. 1. Januar 1970: §§ 57 Abs. 3 Nr. 13 Buchst. a, 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.
3. 1. Januar 1970: §§ 57 Abs. 3 Nr. 13 Buchst. b, 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.

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