§ 2260 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. April 1953] |
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§ 2260. Eröffnung des Testaments durch das Nachlassgericht | § 2260 |
(1) [1] Das Nachlaßgericht hat, sobald es von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt, zur Eröffnung eines in seiner Verwahrung befindlichen Testaments einen Termin zu bestimmen. [2] Zu dem Termin sollen die gesetzlichen Erben des Erblassers und die sonstigen Beteiligten, soweit tunlich, geladen werden. | (1) [1] Das Nachlaßgericht hat, sobald es von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt, zur Eröffnung eines in seiner Verwahrung befindlichen Testaments einen Termin zu bestimmen. [2] Zu dem Termin sollen die gesetzlichen Erben des Erblassers und die sonstigen Beteiligten, soweit tunlich, geladen werden. |
(2) [1] In dem Termin ist das Testament zu öffnen, den Beteiligten zu verkünden und ihnen auf Verlangen vorzulegen. [2] Die Verkündung darf im Falle der Vorlegung unterbleiben. [3] Die Verkündung unterbleibt ferner, wenn im Termin keiner der Beteiligten erscheint. | (2) [1] In dem Termin ist das Testament zu öffnen, den Beteiligten zu verkünden und ihnen auf Verlangen vorzulegen. [2] Die Verkündung darf im Falle der Vorlegung unterbleiben. [3] Die Verkündung unterbleibt ferner, wenn im Termin keiner der Beteiligten erscheint. |
(3) [1] Über die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen. [2] War das Testament verschlossen, so ist in der Niederschrift festzustellen, ob der Verschluß unversehrt war. | (3) [1] Über die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen. [2] War das Testament verschlossen, so ist in der Niederschrift festzustellen, ob der Verschluß unversehrt war. |
[1. April 1953–1. Januar 2002]
1§ 2260.
(1) [1] Das Nachlaßgericht hat, sobald es von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt, zur Eröffnung eines in seiner Verwahrung befindlichen Testaments einen Termin zu bestimmen. [2] Zu dem Termin sollen die gesetzlichen Erben des Erblassers und die sonstigen Beteiligten, soweit tunlich, geladen werden.
(2) [1] In dem Termin ist das Testament zu öffnen, den Beteiligten zu verkünden und ihnen auf Verlangen vorzulegen. [2] Die Verkündung darf im Falle der Vorlegung unterbleiben. [3] Die Verkündung unterbleibt ferner, wenn im Termin keiner der Beteiligten erscheint.
(3) [1] Über die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen. [2] War das Testament verschlossen, so ist in der Niederschrift festzustellen, ob der Verschluß unversehrt war.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1953: Artt. 5 Nr. 5, 6 des Gesetzes vom 5. März 1953.