§ 2260 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. April 1953]
§ 2260. Eröffnung des Testaments durch das Nachlassgericht § 2260
(1) [1] Das Nachlaßgericht hat, sobald es von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt, zur Eröffnung eines in seiner Verwahrung befindlichen Testaments einen Termin zu bestimmen. [2] Zu dem Termin sollen die gesetzlichen Erben des Erblassers und die sonstigen Beteiligten, soweit tunlich, geladen werden. (1) [1] Das Nachlaßgericht hat, sobald es von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt, zur Eröffnung eines in seiner Verwahrung befindlichen Testaments einen Termin zu bestimmen. [2] Zu dem Termin sollen die gesetzlichen Erben des Erblassers und die sonstigen Beteiligten, soweit tunlich, geladen werden.
(2) [1] In dem Termin ist das Testament zu öffnen, den Beteiligten zu verkünden und ihnen auf Verlangen vorzulegen. [2] Die Verkündung darf im Falle der Vorlegung unterbleiben. [3] Die Verkündung unterbleibt ferner, wenn im Termin keiner der Beteiligten erscheint. (2) [1] In dem Termin ist das Testament zu öffnen, den Beteiligten zu verkünden und ihnen auf Verlangen vorzulegen. [2] Die Verkündung darf im Falle der Vorlegung unterbleiben. [3] Die Verkündung unterbleibt ferner, wenn im Termin keiner der Beteiligten erscheint.
(3) [1] Über die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen. [2] War das Testament verschlossen, so ist in der Niederschrift festzustellen, ob der Verschluß unversehrt war. (3) [1] Über die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen. [2] War das Testament verschlossen, so ist in der Niederschrift festzustellen, ob der Verschluß unversehrt war.
[1. April 1953–1. Januar 2002]
1§ 2260.
(1) [1] Das Nachlaßgericht hat, sobald es von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt, zur Eröffnung eines in seiner Verwahrung befindlichen Testaments einen Termin zu bestimmen. [2] Zu dem Termin sollen die gesetzlichen Erben des Erblassers und die sonstigen Beteiligten, soweit tunlich, geladen werden.
(2) [1] In dem Termin ist das Testament zu öffnen, den Beteiligten zu verkünden und ihnen auf Verlangen vorzulegen. [2] Die Verkündung darf im Falle der Vorlegung unterbleiben. [3] Die Verkündung unterbleibt ferner, wenn im Termin keiner der Beteiligten erscheint.
(3) [1] Über die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen. [2] War das Testament verschlossen, so ist in der Niederschrift festzustellen, ob der Verschluß unversehrt war.
Anmerkungen:
1. 1. April 1953: Artt. 5 Nr. 5, 6 des Gesetzes vom 5. März 1953.

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