§ 2264 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002–1. September 2009]
1§ 2264. 2Einsichtnahme in das und Abschrifterteilung von dem eröffneten Testament. Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, ein eröffnetes Testament einzusehen sowie eine Abschrift des Testaments oder einzelner Teile zu fordern; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1953: Artt. 5 Nr. 5, 6 des Gesetzes vom 5. März 1953.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.