§ 227 BGB. Notwehr

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 227. Notwehr § 227
(1) Eine durch Nothwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich. (1) Eine durch Nothwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
(2) Nothwehr ist diejenige Vertheidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem Anderen abzuwenden. (2) Nothwehr ist diejenige Vertheidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem Anderen abzuwenden.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 227.
(1) Eine durch Nothwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
(2) Nothwehr ist diejenige Vertheidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem Anderen abzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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