§ 2273 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1900–1. August 1938/4. August 1938]
1§ 2273. [1] Bei der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments sind die Verfügungen des überlebenden Ehegatten, soweit sie sich sondern lassen, weder zu verkünden noch sonst zur Kenntniß der Betheiligten zu bringen. [2] Von den Verfügungen des verstorbenen Ehegatten ist eine beglaubigte Abschrift anzufertigen. [3] Das Testament ist wieder zu verschließen und in die besondere amtliche Verwahrung zurückzubringen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.