§ 2277 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1970] |
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§ 2277. Besondere amtliche Verwahrung | § 2277 |
Wird ein Erbvertrag in besondere amtliche Verwahrung genommen, so soll jedem der Vertragschließenden ein Hinterlegungsschein erteilt werden. | Wird ein Erbvertrag in besondere amtliche Verwahrung genommen, so soll jedem der Vertragschließenden ein Hinterlegungsschein erteilt werden. |
[1. Januar 1970–1. Januar 2002]
1§ 2277. Wird ein Erbvertrag in besondere amtliche Verwahrung genommen, so soll jedem der Vertragschließenden ein Hinterlegungsschein erteilt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1970: §§ 57 Abs. 3 Nr. 15, 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.