§ 2277 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1970]
§ 2277. Besondere amtliche Verwahrung § 2277
Wird ein Erbvertrag in besondere amtliche Verwahrung genommen, so soll jedem der Vertragschließenden ein Hinterlegungsschein erteilt werden. Wird ein Erbvertrag in besondere amtliche Verwahrung genommen, so soll jedem der Vertragschließenden ein Hinterlegungsschein erteilt werden.
[1. Januar 1970–1. Januar 2002]
1§ 2277. Wird ein Erbvertrag in besondere amtliche Verwahrung genommen, so soll jedem der Vertragschließenden ein Hinterlegungsschein erteilt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1970: §§ 57 Abs. 3 Nr. 15, 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.