§ 2282 BGB. Vertretung, Form der Anfechtung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [22. Juli 2017] | [1. September 2009] | 
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| § 2282. Vertretung, Form der Anfechtung | § 2282. Vertretung, Form der Anfechtung | 
| (1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen. | (1) [1] Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen. [2] Ist der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er zur Anfechtung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. | 
| (2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein Betreuer den Erbvertrag anfechten; die Genehmigung des Betreuungsgerichts ist erforderlich. | (2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein gesetzlicher Vertreter den Erbvertrag anfechten; steht der Erblasser unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft, ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich, ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, die des Betreuungsgerichts. | 
| (3) Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung. | (3) Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung. | 
    [1. September 2009–22. Juli 2017]
    1§ 2282. 2Vertretung, Form der Anfechtung. 
        
            (1) [1] Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen. [2] Ist der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er zur Anfechtung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
        
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
 - 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
 - 3. 1. September 2009: Artt. 50 Nr. 64, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
 - 4. 1. Januar 1970: §§ 56 Abs. 1, 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.