§ 2287 BGB. Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2010] | [1. Januar 2002] |
---|---|
§ 2287. Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen | § 2287. Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen |
(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. | (1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. |
(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall. | (2) Der Anspruch verjährt in drei Jahren von dem Anfalle der Erbschaft an. |
[1. Januar 2002–1. Januar 2010]
1§ 2287. 2Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen.
(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
(2) Der Anspruch verjährt in drei Jahren von dem Anfalle der Erbschaft an.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.