§ 2290 BGB. Aufhebung durch Vertrag
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2023] | [22. Juli 2017] |
---|---|
§ 2290. Aufhebung durch Vertrag | § 2290. Aufhebung durch Vertrag |
(1) [1] Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung kann durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben. [2] Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen. | (1) [1] Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung kann durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben. [2] Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen. |
(2) [1] Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen. [2] (weggefallen) | (2) [1] Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen. [2] (weggefallen) |
(3) Ist für den anderen Teil ein Betreuer bestellt und wird die Aufhebung vom Aufgabenkreis des Betreuers erfasst, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. | |
(3) Der Vertrag bedarf der im § 2276 für den Erbvertrag vorgeschriebenen Form. | (4) Der Vertrag bedarf der im § 2276 für den Erbvertrag vorgeschriebenen Form. |
[22. Juli 2017–1. Januar 2023]
1§ 2290. 2Aufhebung durch Vertrag.
(1) [1] Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung kann durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben. [2] Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen.
4(3) Ist für den anderen Teil ein Betreuer bestellt und wird die Aufhebung vom Aufgabenkreis des Betreuers erfasst, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
(4) Der Vertrag bedarf der im § 2276 für den Erbvertrag vorgeschriebenen Form.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
- 3. 22. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. a, 11 des Fünften Gesetzes vom 17. Juli 2017.
- 4. 22. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. b, 11 des Fünften Gesetzes vom 17. Juli 2017.