§ 2300a BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. April 1953]
§ 2300a. Eröffnungsfrist § 2300a
Befindet sich ein Erbvertrag seit mehr als fünfzig Jahren in amtlicher Verwahrung, so ist § 2263a entsprechend anzuwenden. Befindet sich ein Erbvertrag seit mehr als fünfzig Jahren in amtlicher Verwahrung, so ist § 2263a entsprechend anzuwenden.
[1. April 1953–1. Januar 2002]
1§ 2300a. Befindet sich ein Erbvertrag seit mehr als fünfzig Jahren in amtlicher Verwahrung, so ist § 2263a entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1953: Artt. 5 Nr. 10, 6 des Gesetzes vom 5. März 1953.