§ 2302 BGB. Unbeschränkbare Testierfreiheit

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 2302. Unbeschränkbare Testierfreiheit § 2302
Ein Vertrag, durch den sich Jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todeswegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig. Ein Vertrag, durch den sich Jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todeswegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 2302. Ein Vertrag, durch den sich Jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todeswegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.