§ 2303 BGB. Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1958][1. Januar 1900]
§ 2303 § 2303
(1) [1] Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todeswegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichttheil verlangen. [2] Der Pflichttheil besteht in der Hälfte des Werthes des gesetzlichen Erbtheils. (1) [1] Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todeswegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichttheil verlangen. [2] Der Pflichttheil besteht in der Hälfte des Werthes des gesetzlichen Erbtheils.
(2) [1] Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todeswegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. [2] Die Vorschriften des § 1371 bleiben unberührt. (2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todeswegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind.
[1. Januar 1900–1. Juli 1958]
1§ 2303.
(1) [1] Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todeswegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichttheil verlangen. [2] Der Pflichttheil besteht in der Hälfte des Werthes des gesetzlichen Erbtheils.
(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todeswegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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