§ 2332 BGB. Verjährung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2010]
1§ 2332. Verjährung.
(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.
(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2010: Artt. 1 Nr. 21, 3 des Ersten Gesetzes vom 24. September 2009.

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