§ 2335 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. Juli 1977] | 
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| § 2335. Entziehung des Ehegattenpflichtteils | § 2335 | 
| Der Erblasser kann dem Ehegatten den Pflichtteil entziehen: | Der Erblasser kann dem Ehegatten den Pflichtteil entziehen: | 
| 1. wenn der Ehegatte dem Erblasser oder einem Abkömmling des Erblassers nach dem Leben trachtet; | 1. wenn der Ehegatte dem Erblasser oder einem Abkömmling des Erblassers nach dem Leben trachtet; | 
| 2. wenn der Ehegatte sich einer vorsätzlichen körperlichen Mißhandlung des Erblassers schuldig macht; | 2. wenn der Ehegatte sich einer vorsätzlichen körperlichen Mißhandlung des Erblassers schuldig macht; | 
| 3. wenn der Ehegatte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser schuldig macht; | 3. wenn der Ehegatte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser schuldig macht; | 
| 4. wenn der Ehegatte die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt. | 4. wenn der Ehegatte die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt. | 
    [1. Juli 1977–1. Januar 2002]
    1§ 2335. Der Erblasser kann dem Ehegatten den Pflichtteil entziehen:
        
- 1. wenn der Ehegatte dem Erblasser oder einem Abkömmling des Erblassers nach dem Leben trachtet;
 - 2. wenn der Ehegatte sich einer vorsätzlichen körperlichen Mißhandlung des Erblassers schuldig macht;
 - 3. wenn der Ehegatte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser schuldig macht;
 - 4. wenn der Ehegatte die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 47, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.