§ 2340 BGB. Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch Anfechtung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 2340. Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch Anfechtung § 2340
(1) Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung des Erbschaftserwerbes geltend gemacht. (1) Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung des Erbschaftserwerbes geltend gemacht.
(2) [1] Die Anfechtung ist erst nach dem Anfalle der Erbschaft zulässig. [2] Einem Nacherben gegenüber kann die Anfechtung erfolgen, sobald die Erbschaft dem Vorerben angefallen ist. (2) [1] Die Anfechtung ist erst nach dem Anfalle der Erbschaft zulässig. [2] Einem Nacherben gegenüber kann die Anfechtung erfolgen, sobald die Erbschaft dem Vorerben angefallen ist.
(3) Die Anfechtung kann nur innerhalb der im § 2082 bestimmten Fristen erfolgen. (3) Die Anfechtung kann nur innerhalb der im § 2082 bestimmten Fristen erfolgen.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 2340.
(1) Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung des Erbschaftserwerbes geltend gemacht.
(2) [1] Die Anfechtung ist erst nach dem Anfalle der Erbschaft zulässig. [2] Einem Nacherben gegenüber kann die Anfechtung erfolgen, sobald die Erbschaft dem Vorerben angefallen ist.
(3) Die Anfechtung kann nur innerhalb der im § 2082 bestimmten Fristen erfolgen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

Umfeld von § 2340 BGB

§ 2339 BGB. Gründe für Erbunwürdigkeit

§ 2340 BGB. Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch Anfechtung

§ 2341 BGB. Anfechtungsberechtigte