§ 2342 BGB. Anfechtungsklage
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
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§ 2342. Anfechtungsklage | § 2342 |
(1) [1] Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung der Anfechtungsklage. [2] Die Klage ist darauf zu richten, daß der Erbe für erbunwürdig erklärt wird. | (1) [1] Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung der Anfechtungsklage. [2] Die Klage ist darauf zu richten, daß der Erbe für erbunwürdig erklärt wird. |
(2) Die Wirkung der Anfechtung tritt erst mit der Rechtskraft des Urtheils ein. | (2) Die Wirkung der Anfechtung tritt erst mit der Rechtskraft des Urtheils ein. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 2342.
(1) [1] Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung der Anfechtungsklage. [2] Die Klage ist darauf zu richten, daß der Erbe für erbunwürdig erklärt wird.
(2) Die Wirkung der Anfechtung tritt erst mit der Rechtskraft des Urtheils ein.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.