§ 2380 BGB. Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
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§ 2380. Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf | § 2380 |
[1] Der Käufer trägt von dem Abschlusse des Kaufes an die Gefahr des zufälligen Unterganges und einer zufälligen Verschlechterung der Erbschaftsgegenstände. [2] Von diesem Zeitpunkt an gebühren ihm die Nutzungen und trägt er die Lasten. | [1] Der Käufer trägt von dem Abschlusse des Kaufes an die Gefahr des zufälligen Unterganges und einer zufälligen Verschlechterung der Erbschaftsgegenstände. [2] Von diesem Zeitpunkt an gebühren ihm die Nutzungen und trägt er die Lasten. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 2380. [1] Der Käufer trägt von dem Abschlusse des Kaufes an die Gefahr des zufälligen Unterganges und einer zufälligen Verschlechterung der Erbschaftsgegenstände. [2] Von diesem Zeitpunkt an gebühren ihm die Nutzungen und trägt er die Lasten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.