§ 2384 BGB. Anzeigepflicht des Verkäufers gegenüber Nachlassgläubigern, Einsichtsrecht

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 2384. Anzeigepflicht des Verkäufers gegenüber Nachlassgläubigern, Einsichtsrecht § 2384
(1) [1] Der Verkäufer ist den Nachlaßgläubigern gegenüber verpflichtet, den Verkauf der Erbschaft und den Namen des Käufers unverzüglich dem Nachlaßgericht anzuzeigen. [2] Die Anzeige des Verkäufers wird durch die Anzeige des Käufers ersetzt. (1) [1] Der Verkäufer ist den Nachlaßgläubigern gegenüber verpflichtet, den Verkauf der Erbschaft und den Namen des Käufers unverzüglich dem Nachlaßgericht anzuzeigen. [2] Die Anzeige des Verkäufers wird durch die Anzeige des Käufers ersetzt.
(2) Das Nachlaßgericht hat die Einsicht der Anzeige Jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. (2) Das Nachlaßgericht hat die Einsicht der Anzeige Jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 2384.
(1) [1] Der Verkäufer ist den Nachlaßgläubigern gegenüber verpflichtet, den Verkauf der Erbschaft und den Namen des Käufers unverzüglich dem Nachlaßgericht anzuzeigen. [2] Die Anzeige des Verkäufers wird durch die Anzeige des Käufers ersetzt.
(2) Das Nachlaßgericht hat die Einsicht der Anzeige Jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

Umfeld von § 2384 BGB

§ 2383 BGB. Umfang der Haftung des Käufers

§ 2384 BGB. Anzeigepflicht des Verkäufers gegenüber Nachlassgläubigern, Einsichtsrecht

§ 2385 BGB. Anwendung auf ähnliche Verträge