§ 26 BGB. Vorstand und Vertretung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[30. September 2009]
1§ 26. Vorstand und Vertretung.
(1) [1] Der Verein muss einen Vorstand haben. [2] Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. [3] Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
(2) [1] Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. [2] Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
Anmerkungen:
1. 30. September 2009: Artt. 1 Nr. 3a, 7 des Zweiten Gesetzes vom 24. September 2009.

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