§ 261 BGB. Änderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2009]
1§ 261. Änderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten.
(1) Das Gericht kann eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.
(2) Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat derjenige zu tragen, welcher die Abgabe der Versicherung verlangt.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 50 Nr. 5, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.

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